Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 39

§ 39 – Bekanntmachung

(1) Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht, einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekanntmachung. Die Bekanntmachung enthält zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Informationen sowie die Auswahlkriterien des § 40 Absatz 1. Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des Auftraggebers einzuholen. Die Bekanntmachung wird nach den Vorgaben der Spalte 22 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 erstellt und wird gemäß § 18 Absatz 4 und 5 veröffentlicht. (2) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist nicht erforderlich, wenn in entsprechender Anwendung des § 12 eine Bekanntmachung verzichtbar ist, weil ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig wäre.

Kurz erklärt

  • Der Auftragnehmer muss seine Absicht, einen Unterauftrag zu vergeben, öffentlich bekannt machen.
  • Die Bekanntmachung muss bestimmte Informationen und Auswahlkriterien enthalten.
  • Die Zustimmung des Auftraggebers ist für die Bekanntmachung erforderlich.
  • Die Bekanntmachung wird nach festgelegten Vorgaben erstellt und veröffentlicht.
  • Eine Bekanntmachung ist nicht nötig, wenn ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist.