§ 31 – Prüfung der Angebote
(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. (2) Ausgeschlossen werden: Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten; normal normal Angebote, die nicht unterschrieben sind oder nicht mindestens versehen sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur oder mit einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel; normal normal Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind; normal normal Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind; normal normal Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten; normal normal Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben; normal normal Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können; normal normal Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Angebote müssen auf Vollständigkeit sowie fachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft werden.
- Angebote ohne die geforderten Erklärungen und Nachweise werden ausgeschlossen.
- Unterschriebene Angebote oder solche mit fortgeschrittener elektronischer Signatur sind erforderlich.
- Änderungen an den Angeboten müssen eindeutig sein; unklare Änderungen führen zum Ausschluss.
- Angebote, die nicht fristgerecht eingegangen sind oder wettbewerbsbeschränkende Absprachen beinhalten, werden ebenfalls ausgeschlossen.