Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 36

§ 36 – Unterrichtung der Bewerber oder Bieter

(1) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber alle Bewerber oder Bieter unverzüglich über die Gründe für die Entscheidung, einen Auftrag oder eine Rahmenvereinbarung, für die eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten. Diese Information wird auf Verlangen der Bewerber oder Bieter schriftlich erteilt. (2) Unbeschadet des § 147 in Verbindung mit § 134 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterrichten die Auftraggeber auf Verlangen des Betroffenen unverzüglich, spätestens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden Antrags in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe für die Ablehnung der Bewerbung; normal normal jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe für die Ablehnung des Angebots, insbesondere die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich der Anforderungen an den Schutz von Verschlusssachen oder an die Versorgungssicherheit durch Unternehmen vorliegt; normal normal jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Auftraggeber müssen Bewerber oder Bieter sofort über die Gründe informieren, warum ein Auftrag nicht vergeben wird oder das Verfahren neu gestartet wird.
  • Diese Informationen müssen schriftlich auf Anfrage der Bewerber oder Bieter bereitgestellt werden.
  • Innerhalb von 15 Tagen müssen nicht erfolgreiche Bewerber über die Gründe ihrer Ablehnung informiert werden.
  • Bieter, deren Angebote abgelehnt wurden, erhalten Informationen über die Merkmale des ausgewählten Angebots und den Zuschlagsempfänger.
  • Die Informationen müssen insbesondere die Gründe für fehlende Gleichwertigkeit oder Nichterfüllung der Anforderungen beinhalten.