Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. Juli 2012
§ 44

§ 44 – Übergangsbestimmung

Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung begonnen haben, werden einschließlich der sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens galt.

Kurz erklärt

  • Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung begonnen wurden, bleiben gültig.
  • Diese Verfahren werden nach den alten rechtlichen Regelungen abgeschlossen.
  • Auch Nachprüfungsverfahren, die an die Vergabeverfahren anschließen, folgen den alten Regeln.
  • Die Regelung betrifft nur Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gestartet wurden.
  • Es gibt keine Rückwirkung der neuen Verordnung auf bereits begonnene Verfahren.