Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1986
§ 27

§ 27 – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 oder § 21a Abs. 1 zuwiderhandelt, normal normal entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder normal normal entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht oder normal normal entgegen § 21 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu hundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeiten entstehen, wenn man bestimmte Mitteilungen nicht korrekt oder rechtzeitig macht.
  • Dies betrifft insbesondere die Vorschriften in § 7 Abs. 2 und § 23 Abs. 1 und 2.
  • Auch das Nicht-Dulden von Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
  • Bei Verstößen können Geldbußen verhängt werden, bis zu 150.000 Euro für schwerwiegende Fälle.
  • Für weniger schwerwiegende Verstöße können Geldbußen bis zu 50.000 Euro verhängt werden.