Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1986
§ 26a

§ 26a – Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4

Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.

Kurz erklärt

  • Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 anerkannt wurden, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
  • Diese Gesellschaften müssen eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft haben, die erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist.
  • Bis spätestens 21. Januar 2015 müssen sie einen Nachweis bei der zuständigen Behörde einreichen.
  • Der Nachweis muss gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 erfolgen.
  • Es handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe zur Regulierung von Unternehmensbeteiligungen.