Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 1986
§ 26a
§ 26a – Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss spätestens bis zum 21. Januar 2015 der zuständigen Behörde einen Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 vorlegen.
Kurz erklärt
- Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die vor dem 22. Juli 2013 anerkannt wurden, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen.
- Diese Gesellschaften müssen eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft haben, die erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist.
- Bis spätestens 21. Januar 2015 müssen sie einen Nachweis bei der zuständigen Behörde einreichen.
- Der Nachweis muss gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 erfolgen.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Vorgabe zur Regulierung von Unternehmensbeteiligungen.