§ 21 – Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie normal normal den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts einzureichen. normal normal normal arabic Eine EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat die Dokumente in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache einzureichen. (2) Während der üblichen Arbeitszeit ist den Bediensteten der Behörde, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zu gestatten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Kurz erklärt
- Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muss Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags sofort der Behörde melden.
- Sie muss auch den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht einreichen.
- EU-Unternehmensbeteiligungsgesellschaften müssen diese Dokumente in deutscher oder einer gängigen internationalen Sprache einreichen.
- Während der Arbeitszeit dürfen die Mitarbeiter der Behörde die Geschäftsräume der Gesellschaft betreten, wenn es für ihre Aufgaben notwendig ist.
- Die Gesellschaft muss diese Maßnahmen der Behörde akzeptieren.