Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 1986
§ 15a
§ 15a – Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Kurz erklärt
- Die oberste Landesbehörde ist zuständig für die Übermittlung von Informationen.
- Jährlich wird eine Liste erstellt.
- Diese Liste enthält alle anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
- Die Liste wird an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt.
- Die Bundesanstalt ist die empfangende Stelle für diese Informationen.