Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1986
§ 15a

§ 15a – Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt

Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Kurz erklärt

  • Die oberste Landesbehörde ist zuständig für die Übermittlung von Informationen.
  • Jährlich wird eine Liste erstellt.
  • Diese Liste enthält alle anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
  • Die Liste wird an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt.
  • Die Bundesanstalt ist die empfangende Stelle für diese Informationen.