§ 16 – Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, normal normal ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen, normal normal sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder einem Schwesterunternehmen hält, normal normal keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Gesellschaft bestehen und normal normal der Antrag nach § 15 Abs. 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist. normal normal normal arabic (2) Für die Berechnung der in § 4 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 festgelegten Fristen ist für Unternehmensbeteiligungen, die im Zeitpunkt der Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft von dieser gehalten werden, der Zeitpunkt dieser Anerkennung maßgeblich. (3) Die Anerkennung verliert ihre Wirkung nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht.
Kurz erklärt
- Eine Gesellschaft wird als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt.
- Sie muss ihre Geschäfte nach festgelegten Regeln und Anlagegrenzen führen.
- Die Gesellschaft darf keine Beteiligungen an ihrem Mutter- oder Schwesterunternehmen haben.
- Es dürfen keine stillen Beteiligungen an der Gesellschaft bestehen.
- Die Anerkennung kann nur durch Rücknahme, Widerruf oder Verzicht aufgehoben werden.