UBGG – ubgg
§ 1 – Gegenstand und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.…
§ 1a – Begriffsbestimmungen
(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind die von der zuständigen Behörde als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften anerkannten Gesellschaften. (2) Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des § 7 Abs. 1 bis …
§ 2 – Anforderungen an Rechtsform, Unternehmensgegenstand, Sitz und Kapital
(1) Soweit sich aus den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs nichts anderes ergibt, darf eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder in eine…
§ 3 – Zulässige Geschäfte
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf außer den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Geschäften nur die in den folgenden Absätzen bezeichneten Geschäfte betreiben. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmen, an denen sie eine Unternehmensbeteiligung hält, Darlehen gewähren. (3) …
§ 4 – Anlagegrenzen
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen an einem Unternehmen nur erwerben, soweit zum Zeitpunkt des Erwerbs ihre Anschaffungskosten zusammen mit dem Buchwert der von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft an diesem Unternehmen bereits gehaltenen Unternehmensbete…
§ 5 – Unzulässige Geschäfte
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an …
§ 6 – Verletzung der Vorschriften über den Geschäftskreis
§ 7 – Anteilstruktur, Mitteilungspflichten
(1) Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Anteilinhaber darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein. Maßgeblich beteiligt ist, wer bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft…
§ 8 – Jahresabschluß, Lagebericht und Abschlußprüfung
(1) Auf inländische Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, auf die §§ 148 und 158 des Kapitalanlagegesetzbuchs nicht anzuwenden sind, die kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind und die nicht die Voraussetzungen des § 267 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuc…
§ 14 – Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Behörde nach den Vorschriften dieses Gesetzes werden von den zuständigen obersten Landesbehörden wahrgenommen. Die zuständige oberste Landesbehörde bestimmt sich im Fall einer inländischen Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Sitz der Unternehmensbeteiligungsgesellschaf…
§ 15 – Anerkennung
(1) Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen: die Satzung oder der Gesellsch…
§ 15a – Mitteilung der zuständigen Landesbehörden an die Bundesanstalt
Die zuständige oberste Landesbehörde übermittelt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) jährlich eine Liste aller von ihr anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.…
§ 16 – Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen
(1) Eine Gesellschaft ist als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 erfüllt, normal normal ihre Geschäfte den Regeln des § 3 und den Anlagegrenzen des § 4 entsprechen, normal normal sie keine Unternehmensbeteiligungen an ihrem Mutterunternehmen oder …
§ 17 – Widerruf
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, normal normal d…
§ 18 – Verzicht
§ 19 – Erneuter Antrag auf Anerkennung
§ 20 – Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"
(1) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden. (2) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als …
§ 21 – Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft hat der Behörde unverzüglich Änderungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags anzuzeigen sowie normal normal den geprüften und festgestellten Jahresabschluß, den Lagebericht sowie den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebericht…
§ 21a – Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Behörde kann von der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deren Aktionären oder Gesellschaftern Auskünfte und die Vorlage von Urkunden verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in § 7 geregelten Pflichten erforderlich ist. Die Befugnisse nach Satz 1 bestehen auch gegenübe…
§ 22 – Mitteilungen und Bekanntmachungen
§ 23 – Mitteilungspflichten der Aktionäre und Gesellschafter bei Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
§ 24 – Gesellschafterdarlehen
Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 A…
§ 25 – Übergangsvorschriften für am 1. April 1998 anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
§ 26 – Übergangsvorschriften
§ 26a – Übergangsvorschrift für den Nachweis nach § 15 Absatz 2 Nummer 4
Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die vor dem 22. Juli 2013 als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes anerkannt ist und deren AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, muss s…
§ 27 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 2 oder § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, normal normal einer vollziehbaren Anordnung nach § 14 Abs. 2 …