Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1986
§ 24

§ 24 – Gesellschafterdarlehen

Hat die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein an ihr beteiligter Gesellschafter einem Unternehmen, an dem die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, ein Darlehen gewährt oder eine andere einer Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechende Rechtshandlung vorgenommen, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung nicht anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft oder ein Gesellschafter ihr ein Darlehen an ein Unternehmen gewährt, an dem sie beteiligt ist, gilt eine bestimmte Regelung nicht.
  • Die Regelung, die nicht angewendet wird, ist § 39 Abs. 1 Nr. 5 der Insolvenzordnung.
  • Diese Regelung betrifft die Insolvenz und deren Auswirkungen auf bestimmte Transaktionen.
  • Es geht um wirtschaftlich ähnliche Handlungen wie die Gewährung eines Darlehens.
  • Die Bestimmung schützt die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und ihre Gesellschafter in solchen Fällen.