Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1986
§ 17

§ 17 – Widerruf

Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen, normal normal die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat, normal normal entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder normal normal die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Behörde kann die Anerkennung einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft widerrufen.
  • Ein Widerruf ist möglich, wenn gegen § 2 verstoßen wird.
  • Auch schwerwiegende Verletzungen von Verpflichtungen aus § 3 und § 4 können zum Widerruf führen.
  • Der Widerruf kann erfolgen, wenn die Gesellschaft stillen Gesellschaftern Beteiligungen gewährt, was gegen § 5 Abs. 2 verstößt.
  • Zudem kann ein Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ebenfalls zu einem Widerruf führen.