Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1986
§ 1

§ 1 – Gegenstand und Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Kurz erklärt

  • Das Gesetz betrifft Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
  • Es legt fest, wie diese Gesellschaften arbeiten dürfen.
  • Es regelt die Aufsicht über diese Gesellschaften.
  • Ziel ist es, klare Rahmenbedingungen zu schaffen.
  • Es sorgt für Transparenz und Sicherheit im Umgang mit Unternehmensbeteiligungen.