Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 1986
§ 1
§ 1 – Gegenstand und Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
Kurz erklärt
- Das Gesetz betrifft Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.
- Es legt fest, wie diese Gesellschaften arbeiten dürfen.
- Es regelt die Aufsicht über diese Gesellschaften.
- Ziel ist es, klare Rahmenbedingungen zu schaffen.
- Es sorgt für Transparenz und Sicherheit im Umgang mit Unternehmensbeteiligungen.