Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
17. Dezember 1986
§ 5
§ 5 – Unzulässige Geschäfte
(1) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Unternehmensbeteiligungen an Unternehmen halten, die Mutterunternehmen oder Schwesterunternehmen der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft sind. (2) Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Beteiligungen als stiller Gesellschafter an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gewähren. Satz 1 ist nicht auf typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern anzuwenden, die gleichzeitig an der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beteiligt sind.
Kurz erklärt
- Die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf keine Anteile an ihren eigenen Mutter- oder Schwesterunternehmen halten.
- Sie darf auch keine stillen Beteiligungen an sich selbst gewähren.
- Ausnahmen gelten für typische stille Beteiligungen von Gesellschaftern, die bereits an der Gesellschaft beteiligt sind.
- Stille Beteiligungen sind nicht gleichbedeutend mit aktiven Unternehmensbeteiligungen.
- Die Regelung soll Interessenkonflikte vermeiden.