Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 17. Dezember 1986
§ 20

§ 20 – Schutz der Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft"

(1) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden. (2) Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf als Firma oder als Zusatz zur Firma in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nachgewiesen ist.

Kurz erklärt

  • Nur anerkannte Unternehmensbeteiligungsgesellschaften dürfen den Begriff "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" verwenden.
  • Der Begriff kann in der Firmenbezeichnung, als Zusatz oder zu Werbezwecken genutzt werden.
  • Die Eintragung des Begriffs ins Handelsregister ist nur mit Nachweis der Anerkennung möglich.
  • Das Registergericht muss die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bestätigen.
  • Ohne diese Anerkennung ist die Nutzung des Begriffs nicht erlaubt.