Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 2011
§ 23

§ 23 – Gasthörerinnen und Gasthörer

(1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule. (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.

Kurz erklärt

  • Beschäftigte des Bundes können als Gasthörer an Modulen teilnehmen.
  • Die Teilnahme erfolgt in Abstimmung mit der Dienstbehörde.
  • Die Hochschule entscheidet über die Zulassung der Gasthörer.
  • Gasthörer können Prüfungen in einzelnen Modulen ablegen.
  • Nach Bestehen der Prüfungen können sie ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis erhalten.