Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 2011
§ 8
§ 8 – Leitung des Studiums
Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für die Sicherung der Qualität des Studiums, normal die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4), normal die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6), normal die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden, normal die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie normal die Planung der Präsenzveranstaltungen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Hochschule leitet das Studium wissenschaftlich und organisatorisch.
- Sie ist verantwortlich für Aufgaben, die nicht anderen Stellen zugewiesen sind.
- Die Hochschule sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums.
- Sie sichert die Qualität des Studiums und prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
- Die Hochschule plant Präsenzveranstaltungen und betreut die Studierenden.