MPAFHBUNDV – mpafhbundv
Eingangsformel –
Inhaltsübersicht –
Abschnitt 1 S0 Allgemeines auto S0 col1 2.50* col2 20* § 1 1 col1 0 0 Geltungsbereich 1 col2 0 0 § 2 1 col1 0 0 Studienziele 1 col2 0 0 § 3 1 col1 0 0 Akademischer Grad 1 col2 0 0 § 4 1 col1 0 0 Zulassung 1 col2 0 0 top left 50 2 none 1 %yes; Abschnitt 2 S0 Studienordnung auto S0 col1 2.50* col2 20*…
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) und eine anschließende oder das Studium begleitende berufspraktische Einführun…
§ 2 – Studienziele
Das Masterstudium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickel…
§ 3 – Akademischer Grad
§ 4 – Zulassung
Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen glei…
§ 5 – Dauer des Studiums, Freistellung
(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 120 Leistungspunkte vergeben. (2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr als dre…
§ 6 – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration“ zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistu…
§ 7 – Studieninhalte, Module
(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlmodule. (2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbaumodule sowie das Modul „Masterarbeit“. Zu belegen sind je ein Basis- und Aufbaumodul „Staat und Politik – Public Governance“, normal „Allgemeines Verwaltungshandeln – Economic and Legal Framew…
§ 8 – Leitung des Studiums
Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für die Sicherung de…
§ 9 – Modulkoordination
(1) Die Hochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. (2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für die Sicherun…
§ 10 – Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.…
§ 11 – Prüfende, Prüfungskommissionen
(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen. Es richtet für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit (§ 14) Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. (2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens d…
§ 12 – Modulprüfungen
§ 13 – Masterarbeit
(1) Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. § 5 Absatz 2 gilt entspreche…
§ 14 – Mündliche Verteidigung der Masterarbeit
(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat. (2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sin…
§ 15 – Bewertung der Prüfungen
§ 16 – Fernbleiben, Rücktritt
§ 17 – Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 18 – Wiederholung von Prüfungen
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weni…
§ 19 – Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote
§ 20 – Urkunden
(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde. (2) Das Abschlusszeugnis enthält die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist, normal die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl so…
§ 21 – Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindes…
§ 22 – Berufspraktische Einführung
§ 23 – Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule. (2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag…
§ 24 – Übergangsregelung
Für Studierende, die vor dem 1. Mai 2016 mit dem Studium begonnen haben, ist die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 24. März 2011 …