Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 2011
§ 10
§ 10 – Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.
Kurz erklärt
- Die Hochschule muss ein Prüfungsamt einrichten.
- Das Prüfungsamt ist verantwortlich für die Organisation der Masterprüfung.
- Das Prüfungsamt kümmert sich auch um die Durchführung der Masterprüfung.
- Die Einrichtung des Prüfungsamts ist eine Pflicht der Hochschule.
- Das Prüfungsamt sorgt für einen geregelten Ablauf der Prüfungen.