Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 2011
§ 2
§ 2 – Studienziele
Das Masterstudium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.
Kurz erklärt
- Das Masterstudium lehrt wissenschaftliche Methoden und Kenntnisse für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes.
- Studierende sollen ihre Fähigkeiten aus dem Erststudium und der Berufserfahrung weiterentwickeln.
- Ziel ist es, den Anforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.
- Das Studium bereitet auf die Aufgaben im öffentlichen Dienst vor.
- Es fördert die Anpassungsfähigkeit an wachsende Herausforderungen in der Verwaltung.