Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 2011
§ 9

§ 9 – Modulkoordination

(1) Die Hochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. (2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für die Sicherung der Qualität der Module und die Weiterentwicklung der Module, normal die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung der in den Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, normal die regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe in den Modulen, normal die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie normal die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den Präsenzveranstaltungen. normal arabic (3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge insbesondere zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er besteht aus den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem.

Kurz erklärt

  • Jede Hochschule hat für jedes Modul mindestens einen Modulkoordinator oder eine Modulkoordinatorin.
  • Die Modulkoordinatoren betreuen und beraten Lehrkräfte und Studierende in allen Fragen zum Modul.
  • Sie sind verantwortlich für die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Module.
  • Dazu gehört die Festlegung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Aktualisierung der Studienbriefe.
  • Der Modulkoordinatorenrat besteht aus den Modulkoordinatoren und dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs und berät zu Qualitätsfragen und Studienentwicklung.