Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 2011
§ 21

§ 21 – Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren. (2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

Kurz erklärt

  • Schriftliche Prüfungsleistungen, Masterarbeit, Protokoll der mündlichen Verteidigung und Abschlusszeugnisse müssen in den Prüfungsakten aufbewahrt werden.
  • Die Hochschule muss die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre lang aufbewahren.
  • Studierende und Absolventen haben das Recht, Einsicht in ihre Prüfungsakten zu nehmen.