Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 2011
§ 4
§ 4 – Zulassung
Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Beamtinnen und Beamte können zum Studium zugelassen werden.
- Voraussetzung ist die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes.
- Ein Bachelor- oder Diplomabschluss ist erforderlich.
- Alternativ ist ein Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder ein gleichwertiger Abschluss möglich.
- § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.