Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 2011
§ 4

§ 4 – Zulassung

Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

Kurz erklärt

  • Beamtinnen und Beamte können zum Studium zugelassen werden.
  • Voraussetzung ist die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes.
  • Ein Bachelor- oder Diplomabschluss ist erforderlich.
  • Alternativ ist ein Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder ein gleichwertiger Abschluss möglich.
  • § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.