Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. Juli 1979
§ 17
§ 17 – Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.
Kurz erklärt
- Der Bundesminister des Innern ist zuständig für die Veröffentlichung bestimmter Informationen.
- Es geht um die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses.
- Diese Feststellung wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
- Das Abstimmungsergebnis wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
- Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2.