Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. Juli 1979
§ 17

§ 17 – Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses

Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat veröffentlicht die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 im Bundesgesetzblatt und das Abstimmungsergebnis im Bundesanzeiger.

Kurz erklärt

  • Der Bundesminister des Innern ist zuständig für die Veröffentlichung bestimmter Informationen.
  • Es geht um die Feststellung des Gesamtabstimmungsausschusses.
  • Diese Feststellung wird im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
  • Das Abstimmungsergebnis wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.
  • Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2.