§ 3 – Versicherungsentgelt
(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere Prämien, normal normal Beiträge, normal normal Vorbeiträge, normal normal Vorschüsse, normal normal Nachschüsse, normal normal Umlagen und normal normal Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten. normal normal normal arabic Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahnkosten. (2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.
Kurz erklärt
- Versicherungsentgelt umfasst alle Zahlungen, die für den Abschluss und die Durchführung eines Versicherungsverhältnisses an den Versicherer geleistet werden.
- Dazu gehören Prämien, Beiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen und Gebühren für den Versicherungsschein.
- Ausnahmen sind Zahlungen für Sonderleistungen des Versicherers oder individuelle Gründe des Versicherungsnehmers, wie z.B. Kosten für Ersatzurkunden oder Mahnkosten.
- Wenn ein Gewinnanteil von der Prämie abgezogen wird, ist der verbleibende Betrag als Versicherungsentgelt zu betrachten.
- Dies gilt auch, wenn der Gewinnanteil nicht verrechnet werden kann und die Gutschriftanzeige zusammen mit der Prämienrechnung erfolgt.