Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
08. April 1922
§ 10a
§ 10a – Mitteilungspflicht
(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mit; das gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
Kurz erklärt
- Aufsichtsbehörden informieren das Bundeszentralamt für Steuern über Versicherungsunternehmen.
- Das Registergericht meldet Eintragungen von Versicherungsvereinen oder -genossenschaften an das Bundeszentralamt für Steuern.
- Dies gilt auch für Vereine oder Genossenschaften, die ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.
- Die Informationen sollen dem Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung gestellt werden.
- Es betrifft sowohl reguläre Versicherer als auch solche, die nicht rechtlich verpflichtend sind.