Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 08. April 1922
§ 6

§ 6 – Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer. (2) Die Steuer beträgt bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); normal normal bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und normal normal bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c); normal normal bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder der Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Promille der Versicherungssumme; normal normal bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des Versicherungsentgelts unter der Voraussetzung, dass das Schiff ausschließlich gewerblichen Zwecken dient und gegen die Gefahren der See versichert ist; normal normal bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,8 Prozent des Versicherungsentgelts. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Steuer beträgt in der Regel 19 Prozent des Versicherungsentgelts.
  • Bei der Feuerversicherung und Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung liegt die Steuer bei 22 Prozent.
  • Die Wohngebäudeversicherung und Hausratversicherung unterliegen ebenfalls einer Steuer von 19 Prozent.
  • Für bestimmte landwirtschaftliche Versicherungen beträgt die Steuer nur 0,3 Promille der Versicherungssumme.
  • Bei der Seeschiffskaskoversicherung und Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr gelten Steuersätze von 3 Prozent bzw. 3,8 Prozent.