Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 08. April 1922
§ 5

§ 5 – Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis

(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar regelmäßig vom Versicherungsentgelt, normal normal bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr, normal normal nur bei a) der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts, normal normal b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts, normal normal c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung). (2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungspflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden. (3) In der Rechnung über das Versicherungsentgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben. Wird keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben aus anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben.

Kurz erklärt

  • Die Steuer wird für verschiedene Versicherungen auf Basis des Versicherungsentgelts berechnet, insbesondere bei Schäden durch Wetterereignisse.
  • Für bestimmte Versicherungen wie Feuer-, Wohngebäude- und Hausratversicherungen gelten unterschiedliche Prozentsätze des Versicherungsentgelts zur Steuerberechnung.
  • Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine andere Berechnungsmethode (Sollversteuerung) zulassen.
  • Bei der Istversteuerung entsteht die Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, bei der Sollversteuerung mit der Fälligkeit des Entgelts.
  • Rechnungen müssen den Steuerbetrag, den Steuersatz und die Steuer-Identifikationsnummer enthalten; bei steuerfreien Entgelten ist die Steuerbefreiung anzugeben.