Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 08. April 1922
§ 8

§ 8 – Anmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und normal normal die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten. normal normal normal arabic Auf Antrag kann das Bundeszentralamt für Steuern zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Steuerentrichtungsschuldner die Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. (2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr. Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr. (3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Absatz 6 die Steuer zu entrichten, so hat er innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln und die selbst berechnete Steuer zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuerentrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.

Kurz erklärt

  • Steuerpflichtige müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Anmeldungszeitraum eine Steuererklärung elektronisch einreichen.
  • Der Anmeldungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat, kann aber je nach Steuerhöhe auch ein Kalendervierteljahr oder Kalenderjahr sein.
  • Bei bestimmten Bedingungen kann das Bundeszentralamt für Steuern auf die elektronische Übermittlung verzichten.
  • Versicherungsnehmer müssen ebenfalls innerhalb von 15 Tagen nach Zahlung des Versicherungsentgelts eine Steueranmeldung einreichen.
  • Wenn die Steueranmeldung nicht fristgerecht abgegeben wird, setzt das Bundeszentralamt die Steuer fest.