Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 08. April 1922
§ 11

§ 11 – Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über: die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, normal normal die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, normal normal den Umfang der Besteuerungsgrundlage, normal normal das Besteuerungsverfahren, insbesondere die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Beistandspflicht Dritter, normal normal Art und Zeitpunkt der Steuerentrichtung, normal normal Mitteilungspflichten von Behörden und Gerichten, normal normal die Steuerberechnung a) bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt, normal normal b) nach der Versicherungsleistung, normal normal c) bei Werten in fremder Währung, normal normal normal alpha normal normal die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden, normal normal die Erstattung der Steuer. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen darf ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen.
  • Diese Verordnungen regeln Begriffe, Steuerpflichten und Ausnahmen von der Besteuerung.
  • Sie legen auch den Umfang der Besteuerungsgrundlage und das Besteuerungsverfahren fest.
  • Zudem werden die Art und der Zeitpunkt der Steuerzahlung sowie Mitteilungspflichten von Behörden geregelt.
  • Das Ministerium kann das Gesetz und die Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.