Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 08. April 1922
§ 10c

§ 10c – Geschäftstätigkeit von Lloyd´s

(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd´s hat für alle der bei Lloyd´s vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat. (2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend. (3) Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für und gegen die an einem konkreten Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller bei Lloyd´s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig, soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden.

Kurz erklärt

  • Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd's muss die Steuer für alle Einzelversicherer anmelden und bezahlen, es sei denn, jemand anderes hat dies bereits getan.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten auch für diese Regelungen.
  • Steuerfestsetzungen und behördliche Maßnahmen betreffen die Einzelversicherer, die an einem bestimmten Versicherungsgeschäft beteiligt sind.
  • Gerichtliche Titel im Versicherungsteuerrecht wirken für und gegen die beteiligten Einzelversicherer.
  • Vollstreckungsmaßnahmen können gegen die inländischen Vermögenswerte aller Einzelversicherer durchgeführt werden, wenn diese vom Hauptbevollmächtigten verwaltet werden.