Gesetzklar

VERSSTG – versstg

Bund BGBl: RGBl I Erstverkündet: 1922-04-08

Inhaltsübersicht –

justify col1 1 73* col2 2 7* Gegenstand der Steuer 1 col1 § 1 1 col2 Versicherungsverträge 1 col1 § 2 1 col2 Versicherungsentgelt 1 col1 § 3 1 col2 Ausnahmen von der Besteuerung 1 col1 § 4 1 col2 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis 1 col1 § 5 1 col2 Steuersatz 1 col1 § 6 1 col2 Steuers…

§ 1 – Gegenstand der Steuer

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses. (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertrags…

§ 2 – Versicherungsverträge

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. (2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch d…

§ 3 – Versicherungsentgelt

(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter fallen insbesondere Prämien, normal normal Beiträge, normal normal Vorbeiträge, normal normal Vorschüsse, norm…

§ 4 – Ausnahmen von der Besteuerung

(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Rückversicherung; normal normal für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinter…

§ 5 – Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis

(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar regelmäßig vom Versicherungsentgelt, normal normal bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre…

§ 6 – Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des folgenden Absatzes 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne Versicherungsteuer. (2) Die Steuer beträgt bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); normal normal bei der…

§ 7 – Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, Haftende

(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer. (2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versicherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer zum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder nach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner die Steuer zu entrichten hat. Der Steuerentric…

§ 7a – Zuständigkeit

Zuständig ist das Bundeszentralamt für Steuern.…

§ 8 – Anmeldung, Fälligkeit

(1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7 Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Ste…

§ 9 – Erstattung, Nachentrichtung der Steuer

(1) Ist das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt worden, weil die Versicherung vorzeitig endete oder weil das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nich…

§ 10 – Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung

(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Absatz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, haben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung …

§ 10a – Mitteilungspflicht

(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Bundeszentralamt für Steuern die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit. (2) Das Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluss von Versicherungen befass…

§ 10b – Anwendungsvorschriften

Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werde…

§ 10c – Geschäftstätigkeit von Lloyd´s

(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd´s hat für alle der bei Lloyd´s vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat. (2) Die §…

§ 11 – Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, zu erlassen über: die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, normal normal die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Best…

§ 12 – Übergangsvorschrift

(1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versicherungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen. (2) § 5 Absatz 3 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig werden. (3) § 4 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 in der Fassung des A…