Bund
BGBl: RGBl I
Erstverkündet:
08. April 1922
§ 2
§ 2 – Versicherungsverträge
(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können. (2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.
Kurz erklärt
- Ein Versicherungsvertrag kann auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen sein, um gemeinsam Verluste oder Schäden zu tragen.
- Diese Verluste oder Schäden müssen versicherungsfähig sein.
- Ein Vertrag, bei dem der Versicherer Bürgschaften oder Sicherheiten für den Versicherungsnehmer übernimmt, zählt nicht als Versicherungsvertrag.
- Die Regelung betrifft sowohl Einzelpersonen als auch Personengemeinschaften.
- Der Fokus liegt auf der gemeinsamen Tragung von Risiken.