§ 30 – Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(1) (Aufhebungsvorschriften) (2) Unberührt bleiben § 39 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, normal normal die §§ 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches, normal normal § 62 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, §§ 288 bis 293 des Aktiengesetzes, § 81 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, § 304 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 38 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, normal normal § 13 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269) und normal normal die in zwischenstaatlichen Vereinbarungen getroffenen Sonderregelungen über Ausländervereine und ausländische Vereine. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Bestimmte Vorschriften bleiben unberührt.
- Dazu gehören Regelungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Auch Gesetze zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sind betroffen.
- Vorschriften zu Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie zur Versicherungsaufsicht bleiben ebenfalls bestehen.
- Sonderregelungen für Ausländervereine in zwischenstaatlichen Vereinbarungen sind ebenfalls nicht betroffen.