§ 20 – Zuwiderhandlungen gegen Verbote
(1) Wer im räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, normal normal den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt, normal normal den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereines oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art oder deren weitere Betätigung unterstützt, normal normal einem vollziehbaren Verbot nach § 14 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder normal normal Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien oder eines von einem Betätigungsverbot nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 betroffenen Vereins während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet, normal normal normal arabic wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 84, 85, 86a oder den §§ 129 bis 129b des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 oder 3 entsprechend. (2) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach Absatz 1 absehen, wenn bei Beteiligten die Schuld gering oder deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist oder normal normal der Täter sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Partei oder des Vereins zu verhindern; erreicht er dieses Ziel oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird der Täter nicht bestraft. normal normal normal arabic (3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.
Kurz erklärt
- Es ist verboten, den organisatorischen Zusammenhalt eines verbotenen Vereins oder einer verbotenen Partei aufrechtzuerhalten oder Mitglied in einem solchen Verein oder einer solchen Partei zu sein.
- Wer gegen dieses Verbot verstößt, kann mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn die Schuld gering ist oder der Täter sich ernsthaft bemüht, das Fortbestehen des verbotenen Vereins oder der Partei zu verhindern.
- Wenn der Täter erfolgreich ist oder das Ziel ohne sein Zutun erreicht wird, bleibt er straffrei.
- Kennzeichen von verbotenen Vereinen oder Parteien können eingezogen werden.