Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. August 1964
§ 2
§ 2 – Begriff des Vereins
(1) Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. (2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht politische Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, normal normal Fraktionen des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Ein Verein ist eine Gruppe von Personen, die sich freiwillig für einen gemeinsamen Zweck zusammenschließt.
- Die Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.
- Der Zusammenschluss muss für längere Zeit bestehen und einer organisierten Willensbildung folgen.
- Politische Parteien und Fraktionen im Bundestag oder in Landtagen sind keine Vereine im Sinne dieses Gesetzes.
- Der Begriff "Verein" bezieht sich nicht auf politische Organisationen.