Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. August 1964
§ 21
§ 21 – Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrigkeiten entstehen durch absichtliches oder fahrlässiges Handeln gegen bestimmte Vorschriften.
- Diese Vorschriften stammen aus Rechtsverordnungen, die nach § 19 Nr. 4 erlassen wurden.
- Die Rechtsverordnung muss auf die Bußgeldvorschrift verweisen.
- Bei einer Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße verhängt werden.
- Die maximale Geldbuße beträgt bis zu zweitausend Deutsche Mark.