Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. August 1964
§ 21

§ 21 – Zuwiderhandlungen gegen Rechtsverordnungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

Kurz erklärt

  • Ordnungswidrigkeiten entstehen durch absichtliches oder fahrlässiges Handeln gegen bestimmte Vorschriften.
  • Diese Vorschriften stammen aus Rechtsverordnungen, die nach § 19 Nr. 4 erlassen wurden.
  • Die Rechtsverordnung muss auf die Bußgeldvorschrift verweisen.
  • Bei einer Ordnungswidrigkeit kann eine Geldbuße verhängt werden.
  • Die maximale Geldbuße beträgt bis zu zweitausend Deutsche Mark.