§ 17 – Wirtschaftsvereinigungen
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nur anzuwenden, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten oder normal normal wenn ihre Zwecke oder ihre Tätigkeit den in § 74a Abs. 1 oder § 120 Abs. 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Strafgesetzen oder dem § 130 des Strafgesetzbuches zuwiderlaufen oder normal normal wenn sie von einem Verbot, das aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe erlassen wurde, nach § 3 Abs. 3 als Teilorganisation erfaßt werden, oder normal normal wenn sie Ersatzorganisation eines Vereins sind, der aus einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Gründe verboten wurde. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Vorschriften gelten für verschiedene Unternehmensformen wie Aktiengesellschaften und GmbHs.
- Sie sind anwendbar, wenn die Unternehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung verstoßen.
- Auch wenn ihre Zwecke oder Tätigkeiten bestimmten Strafgesetzen widersprechen, finden die Vorschriften Anwendung.
- Unternehmen können auch erfasst werden, wenn sie Teilorganisationen von verbotenen Vereinen sind.
- Ersatzorganisationen von verbotenen Vereinen unterliegen ebenfalls diesen Vorschriften.