Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. August 1964
§ 5
§ 5 – Vollzug des Verbots
(1) Soweit das Verbot nach diesem Gesetz nicht von der Verbotsbehörde selbst oder den von ihr gemäß § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 beauftragten Stellen zu vollziehen ist, wird es von den von der Landesregierung bestimmten Behörden vollzogen. (2) Folgt dem Verbot eines Teilvereins, bevor es unanfechtbar geworden ist, ein den Teilverein einschließendes Verbot des Gesamtvereins, so ist von diesem Zeitpunkt an nur noch das Verbot des Gesamtvereins zu vollziehen.
Kurz erklärt
- Das Verbot wird von bestimmten Behörden vollzogen, die von der Landesregierung bestimmt wurden.
- Die Verbotsbehörde kann das Verbot selbst vollziehen oder andere beauftragte Stellen einsetzen.
- Wenn ein Teilverein verboten wird, bevor das Verbot endgültig ist, und der Gesamtverein ebenfalls verboten wird, gilt nur das Verbot des Gesamtvereins.
- Das Verbot des Gesamtvereins hat Vorrang vor dem Verbot des Teilvereins.
- Die Regelung betrifft die Vollziehung von Verboten in Vereinen.