§ 19 – Rechtsverordnungen
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über den Vollzug des Verbotes, insbesondere die Durchführung der Auflösung eines Vereins, die Durchführung und Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme erlassen, normal normal Bestimmungen über das Verfahren der Einziehung, die Ausschlußfrist (§ 13 Abs. 1 Satz 1), die vorzeitige Befriedigung von Gläubigern (§ 13 Abs. 1 Satz 2), die Anwendung des § 13 Abs. 2 oder die Berichtigung des Grundbuchs treffen und das Insolvenzverfahren über die besondere Vermögensmasse in Anpassung an die besonderen Gegebenheiten bei der Einziehung näher regeln, normal normal nähere Vorschriften über die Verwendung des eingezogenen Vermögens treffen, normal normal Ausländervereine und ausländische Vereine einer Anmelde- und Auskunftspflicht unterwerfen, Vorschriften über Inhalt, Form und Verfahren der Anmeldung erlassen und die Auskunftspflicht näher regeln. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann Regelungen zur Durchführung von Vereinsauflösungen und Beschlagnahmen erlassen.
- Es können Bestimmungen zur Verwaltung des Vereinsvermögens während der Beschlagnahme getroffen werden.
- Das Verfahren zur Einziehung und die Fristen für Gläubiger können geregelt werden.
- Ausländervereine und ausländische Vereine müssen sich anmelden und Auskunft geben.
- Es werden Vorschriften zur Form und zum Verfahren der Anmeldung erlassen.