Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. August 1964
§ 15

§ 15 – Ausländische Vereine

(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt § 14 entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (2) Ausländische Vereine und die einem ausländischen Verein eingegliederten Teilvereine, deren Mitglieder und Leiter sämtlich oder überwiegend Deutsche oder ausländische Unionsbürger sind, können nur aus den in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen verboten oder in ein Verbot einbezogen werden.

Kurz erklärt

  • Ausländische Vereine, die in Deutschland tätig sind, unterliegen bestimmten deutschen Gesetzen.
  • Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ist für Verbote dieser Vereine zuständig.
  • Vereine, deren Mitglieder und Leiter überwiegend Deutsche oder Unionsbürger sind, können nur aus bestimmten Gründen verboten werden.
  • Die Gründe für ein Verbot sind im Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes festgelegt.
  • Die Regelungen gelten auch für Teilvereine, die zu ausländischen Vereinen gehören.