Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 05. August 1964
§ 14

§ 14 – Ausländervereine

(1) Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine), können über die in Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründe hinaus unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 verboten werden. Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, gelten nicht als Ausländervereine. § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung von Forderungen und Sachen Dritter auch im Falle des Absatzes 2 zulässig sind. (2) Ausländervereine können verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet, normal normal den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zuwiderläuft, normal normal Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets fördert, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, normal normal Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll oder normal normal Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen. normal normal normal arabic (3) Anstelle des Vereinsverbots kann die Verbotsbehörde gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Im übrigen bleiben Ausländervereinen gegenüber die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unberührt.

Kurz erklärt

  • Ausländervereine können unter bestimmten Bedingungen verboten werden, wenn sie nicht nur aus EU-Bürgern bestehen.
  • Ein Verbot kann erfolgen, wenn ihre Aktivitäten die politische Willensbildung oder das friedliche Zusammenleben in Deutschland gefährden.
  • Auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie andere wichtige Interessen Deutschlands können durch Ausländervereine beeinträchtigt werden.
  • Vereine, die Gewalt unterstützen oder extremistische Ziele verfolgen, können ebenfalls verboten werden.
  • Statt eines Verbots können auch spezifische Betätigungsverbote für Ausländervereine erlassen werden.