Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. September 2003
§ 11
§ 11 – Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Kurz erklärt
- Bei einer Ordnungswidrigkeit können bestimmte Gegenstände eingezogen werden.
- Dies betrifft Gegenstände, die direkt mit der Ordnungswidrigkeit zu tun haben.
- Auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit verwendet wurden, können eingezogen werden.
- Die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.
- Die Einziehung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 23 des genannten Gesetzes.