Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. September 2003
§ 11

§ 11 – Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei einer Ordnungswidrigkeit können bestimmte Gegenstände eingezogen werden.
  • Dies betrifft Gegenstände, die direkt mit der Ordnungswidrigkeit zu tun haben.
  • Auch Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung der Ordnungswidrigkeit verwendet wurden, können eingezogen werden.
  • Die Regelungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten finden Anwendung.
  • Die Einziehung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 23 des genannten Gesetzes.