Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. September 2003
§ 7

§ 7 – Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie den Inhaber eines Betriebes zur unverzüglichen Abgabe einer Änderungsanzeige auffordern, wenn sie bei der Überwachung feststellt, dass Angaben aus früheren Anzeigen unrichtig geworden sind, normal normal im Falle eines Verstoßes gegen eine Anzeigepflicht nach § 3 untersagen, dass die von dem Verstoß betroffenen Eier in Verkehr gebracht werden. normal normal normal arabic (3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten dürfen im Rahmen des Absatzes 1 während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude betreten, normal normal Besichtigungen vornehmen, normal normal Proben entnehmen, normal normal Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen und normal normal die erforderlichen Auskünfte verlangen. normal normal normal arabic (4) Inhaber der Betriebe nach § 1 Abs. 2 und die Halter sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke, Geschäftsräume und Wirtschaftsgebäude nach Absatz 3 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 3 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 3 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 3 Nr. 4 zu dulden und normal normal bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen geschäftliche Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. normal normal normal arabic (5) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung des Gesetzes und der dazugehörigen Verordnungen.
  • Sie kann Maßnahmen anordnen, um Verstöße zu beseitigen und zukünftige Verstöße zu verhindern.
  • Beauftragte Personen dürfen während der Betriebszeiten Grundstücke und Geschäftsräume betreten, Besichtigungen durchführen und Proben entnehmen.
  • Betriebsinhaber müssen das Betreten und die Überprüfungen durch die Behörden dulden und bei Besichtigungen mitwirken.
  • Auskunftspflichtige Personen können Antworten verweigern, wenn sie sich oder Angehörige einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden.