§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1. (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für Betriebe mit mindestens 350 Legehennen und normal normal Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, sofern die Betriebe Eier in den Verkehr bringen, die nach Anhang VII Teil VI Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) zu kennzeichnen sind. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Das Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben, die Legehennen halten, um Eier zu kennzeichnen.
- Es dient der Umsetzung von EU-Rechtsakten im Zusammenhang mit der Eierkennzeichnung.
- Die Vorschriften gelten für Betriebe mit mindestens 350 Legehennen.
- Auch Betriebe mit weniger als 350 Legehennen müssen sich registrieren, wenn sie Eier in den Verkehr bringen.
- Die Kennzeichnung der Eier muss den Vorgaben der EU-Verordnung entsprechen.