§ 4 – Kennnummer
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungssystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb (Betriebsnummer) und einer fortlaufenden Identifizierungsnummer für den Stall (Stallnummer) zusammen. (2) Erfüllt ein Stall die Anforderungen an mehrere Haltungssysteme, können dem Inhaber des Betriebes auf dessen Antrag für diesen Stall mehrere Kennnummern, die sich lediglich in der Angabe zum Haltungssystem unterscheiden, mitgeteilt werden. Zur gleichen Zeit darf pro Stall nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden. Der Inhaber des Betriebes darf eine andere als die bisher verwendete Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier nur verwenden, wenn er der zuständigen Behörde den Wechsel des Haltungssystems mindestens zwei Tage vor der Umstellung schriftlich oder elektronisch angezeigt hat. Die Länder dürfen zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürfnisse einen anderen als den in Satz 3 genannten Zeitraum festsetzen. (3) Erfordert eine Änderungsanzeige nach § 3 Abs. 3 die Zuteilung einer neuen Kennnummer, teilt die zuständige Behörde diese dem Inhaber des Betriebes mit.
Kurz erklärt
- Die zuständige Behörde vergibt eine Kennnummer für jeden Stall nach der Anzeige des Betriebsinhabers.
- Die Kennnummer besteht aus verschiedenen Teilen, darunter das Haltungssystem, die Betriebsnummer und die Stallnummer.
- Bei mehreren Haltungssystemen kann der Betriebsinhaber auf Antrag mehrere Kennnummern für einen Stall erhalten.
- Pro Stall darf jedoch nur eine Kennnummer zur Kennzeichnung der Eier verwendet werden.
- Ein Wechsel der Kennnummer muss der Behörde mindestens zwei Tage im Voraus angezeigt werden.