Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. September 2003
§ 5

§ 5 – Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung

(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von den Behörden geführten Register und normal normal registrierte Daten den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten), dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) und den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, soweit dies zur Erfüllung von durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 Satz 1 vorgeschriebene Berichts- und Mitteilungspflichten erforderlich ist. normal normal normal arabic (3) Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen registrierte Daten zum Zweck der Klärung der Zuständigkeit für die Registrierung an die jeweils zuständigen Behörden der Länder, normal normal der Evaluierung des Registersystems an das Bundesministerium und an die jeweils zuständigen Behörden der Länder, normal normal der lebensmittelrechtlichen und handelsklassenrechtlichen Überwachung an die jeweils zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, normal normal der Tierseuchenbekämpfung an das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und an die für die Tierseuchenbekämpfung zuständigen Behörden der Länder, normal normal des Tierschutzes a) an das Bundesministerium und normal normal b) an die für den Tierschutz zuständigen Behörden des Landes, normal normal normal arabic normal normal der Agrarstatistik an das statistische Amt des Landes, normal normal normal arabic soweit die Übermittlung zu dem jeweils genannten Zweck erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten nach Satz 1 Nr. 2 und 5 Buchstabe a darf nur in anonymisierter Form erfolgen. (4) Im Falle einer Betriebsaufgabe sind die diesen Betrieb betreffenden Daten für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in das die Aufgabe des Betriebes fällt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe mit bestimmten Daten und Kennnummern.
  • Diese Daten werden an die Behörden der Länder und EU-Mitgliedstaaten zur Überprüfung und Erfüllung von Berichtspflichten übermittelt.
  • Auf Anfrage werden registrierte Daten zur Klärung von Zuständigkeiten und zur Überwachung an verschiedene Behörden weitergegeben.
  • Daten dürfen nur anonymisiert übermittelt werden, wenn es um bestimmte Zwecke geht.
  • Bei Betriebsaufgabe müssen die Daten drei Jahre lang aufbewahrt und danach gelöscht werden.