Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. September 2003
§ 8

§ 8 – Verordnungsermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen, normal normal eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf Grund einer nach Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 1 Abs. 2 nicht registrierungspflichtig sind, zu eröffnen und zu bestimmen, dass für diese Betriebe die Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise entsprechend anwendbar sind, normal normal die Durchführung der Registrierung und die nähere Ausgestaltung der Kennnummer zu regeln, normal normal das Verfahren der Datenverarbeitung und Datennutzung nach § 5 zu regeln, soweit es für die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 erforderlich ist. normal normal normal arabic (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium kann Ausnahmen von bestimmten Regelungen erlassen, wenn dies notwendig ist und der Bundesrat zustimmt.
  • Es kann eine freiwillige Registrierung für Betriebe ermöglichen, die normalerweise nicht registrierungspflichtig sind.
  • Die Vorschriften des Gesetzes können teilweise auf diese Betriebe angewendet werden.
  • Das Ministerium kann auch ohne Zustimmung des Bundesrates Änderungen an EU-Vorschriften im Gesetz vornehmen.
  • Rechtsverordnungen können kurzfristig ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn sie dringend notwendig sind, dürfen aber maximal sechs Monate gelten.