LEGREGG – legregg
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Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/74/EG des Rates zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53) und der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1…
Eingangsformel –
§ 1 – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen zum Zweck der Kennzeichnung von Eiern. Es dient auch der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union im Anwendungsbereich des Satzes 1. (2) Die Vorschriften dieses…
§ 2 – Begriffsbestimmungen
§ 3 – Betriebsaufnahme, Registrierung
(1) Ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 darf erst aufgenommen werden, wenn der Inhaber des Betriebes diesen zuvor nach Maßgabe des Absatzes 2 der nach Landesrecht zuständigen Behörde unter Angabe der bei Betriebsaufnahme vorhandenen Ställe angezeigt hat. Die Aufnahme der Legehennenhaltung in einem w…
§ 4 – Kennnummer
(1) Die zuständige Behörde teilt dem Inhaber des Betriebes nach Abgabe der Anzeige nach § 3 Abs. 1 für jeden Stall unverzüglich eine Kennnummer mit. Die Kennnummer setzt sich aus Kennungen für das Haltungssystem und den Mitgliedstaat, einer einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb (Betri…
§ 5 – Registerführung, Datenübermittlung, Datenlöschung
(1) Die zuständige Behörde führt ein Register der Betriebe nach § 1 Abs. 2 mit den nach § 3 erhobenen Daten und den nach § 4 mitgeteilten Kennnummern. (2) Die zuständige Behörde übermittelt die Registrierung den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit der von de…
§ 6 – Inverkehrbringen von Eiern
§ 7 – Überwachung, Befugnisse der zuständigen Behörde
(1) Die Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der in § 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Rechtsakte, soweit sie unmittelbare Geltung besitzen, unterliegt der Aufsicht der zuständigen Behörde. (2) Die zuständige Behörde kann die zur B…
§ 8 – Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 zu bestimmen, soweit Rechtsakte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 nicht entgegenstehen, normal normal eine freiwillige Registrierung für Betriebe, die auf Grun…
§ 9 – Außenverkehr
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des …
§ 10 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 einen Betrieb zur Legehennenhaltung oder eine Legehennenhaltung in einem weiteren Stall aufnimmt, normal normal entgegen § 3 Abs. 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, n…
§ 11 – Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist a…
§ 12 – Übergangsregelungen
(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe un…