Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. September 2003
§ 9

§ 9 – Außenverkehr

Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung oder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach Satz 2 auf andere Landesbehörden übertragen.

Kurz erklärt

  • Der Verkehr mit Behörden anderer Länder und der EU liegt beim Bundesministerium.
  • Das Bundesministerium kann diese Aufgabe an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
  • Es kann auch durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates an die obersten Landesbehörden übertragen werden.
  • Die obersten Landesbehörden dürfen diese Befugnis weiter an andere Landesbehörden geben.
  • Es handelt sich um eine Regelung zur Zuständigkeit im internationalen und europäischen Austausch.